Der Umstand, dass das geltende schweizerische Recht echte Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes nicht kennt, führt dabei zu verschiedenen Schwierigkeiten. Vorab im Umgang mit Entscheidungen und Vergleichen aus amerikanischen class actions ergeben sich Komplikationen, auch wenn grundsätzlich von der Anerkennbarkeit und Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen auszugehen ist, wenn eine rechtsgenügende Anzeige und Zustellung der massgebenden Prozesshandlungen und -dokumente erfolgte.264