Darüber hinaus kann ein Verfahren des kollektiven Rechtschutzes für eine schweizerische Partei mit besonderen Schwierigkeiten und Problemen verbunden sein, worauf der schweizerische Gesetzgeber kaum einen Einfluss hat. In einem weiteren Kontext stellt sich die Frage, ob solche internationalen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes, namentlich gegen schweizerische Beklagte, nicht auch oder sogar besser in der Schweiz stattfinden könnten. Damit verbunden ist die Attraktivität der Schweiz als international anerkannter Justizstandort in einem internationalen Wettbewerb.