Bei der Beteiligung einer schweizerischen Partei, allenfalls aber auch, wenn sich lediglich von einem ausländischen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes betroffene Vermögenswerte in der Schweiz befinden, kann sich die Frage der Anerkennung und Vollstreckung entsprechender Entscheidungen in der Schweiz stellen (dazu sogleich nachfolgend unter Ziffer 4.4.2). Darüber hinaus kann ein Verfahren des kollektiven Rechtschutzes für eine schweizerische Partei mit besonderen Schwierigkeiten und Problemen verbunden sein, worauf der schweizerische Gesetzgeber kaum einen Einfluss hat.