Aus neuerer Zeit sind aber auch Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes in anderen europäischen Staaten mit schweizerischer Beteiligung bekannt.262 Bei der Beteiligung einer schweizerischen Partei, allenfalls aber auch, wenn sich lediglich von einem ausländischen Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes betroffene Vermögenswerte in der Schweiz befinden, kann sich die Frage der Anerkennung und Vollstreckung entsprechender Entscheidungen in der Schweiz stellen (dazu sogleich nachfolgend unter Ziffer 4.4.2).