zumal gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und b ZPO sowie Artikel 36 ZPO primär der Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder ein mutmasslich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Massenschadensfälle einheitlich vereinbarter Gerichtsstand nach Artikel 17 ZPO zur Anwendung kommen dürfte. Denkbar ist aber auch eine rein zeitliche Konzentration einer Vielzahl von Verfahren bei mehreren Gerichten, beispielsweise aufgrund einer für alle Fälle gleichlaufenden Verjährungsfrist. Eine solche «massenhafte» Inanspruchnahme der Justiz stellt jedes Justizsystem vor Schwierigkeiten.