einen Bruchteil des gesamten der Gesellschaft entstandenen Schadens beschränkt würden. Auch wenn damit zweifellos eine gewisse Präjudizwirkung verbunden sein könnte, wäre dies in Bezug auf die oft zentralen Fragen der Schadensbemessung und des Schadenersatzes aus Sicht aller Aktionäre sowie auch der Gesellschaft wenig effizient.