Im Falle einer Abtretung stünde den klagenden Aktionärinnen und Aktionären neben einem vollständigen Kosten- und Aufwendungsersatzanspruch im Umfang ihrer nicht durch eine allfällige Prozesskostenentschädigung gedeckten Prozessführungskosten ein Vorabbefriedigungsrecht hinsichtlich des den klagenden Aktionärinnen und Aktionären entstandenen mittelbaren Schadens zu. Zu prüfen wäre, inwiefern ein solches Model mit dem Gleichbehandlungsgebot im Aktienrecht vereinbar ist und ob damit effektiv ein Anreiz zu Verantwortlichkeitsklagen von Aktionärinnen und Aktionären geschaffen werden kann, zumal die Gefahr bestünde, dass solche Klagen dann betragsmässig auf