Nach der vom Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten Abzocker-Initiative verabschiedeten Revision des Obligationenrechts vom 16. März 2012 sollte dies neu auch in nArtikel 756 Absatz 2 OR ausdrücklich festgehalten werden. Im Falle einer Abtretung stünde den klagenden Aktionärinnen und Aktionären neben einem vollständigen Kosten- und Aufwendungsersatzanspruch im Umfang ihrer nicht durch eine allfällige Prozesskostenentschädigung gedeckten Prozessführungskosten ein Vorabbefriedigungsrecht hinsichtlich des den klagenden Aktionärinnen und Aktionären entstandenen mittelbaren Schadens zu.