Einen solchen Beschluss könnte die Generalversammlung ihrerseits ohne weiteres und stets fällen. Nach der vom Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten Abzocker-Initiative verabschiedeten Revision des Obligationenrechts vom 16. März 2012 sollte dies neu auch in nArtikel 756 Absatz 2 OR ausdrücklich festgehalten werden.