Auf Antrag einer Aktionärin oder eines Aktionärs hätte die Generalversammlung über die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen an Aktionärinnen oder Aktionäre zu entscheiden, es sei denn, der Verwaltungsrat klage die Verantwortlichkeitsansprüche selbst ein oder die Generalversammlung beschliesse, dass die Gesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage erheben soll. Einen solchen Beschluss könnte die Generalversammlung ihrerseits ohne weiteres und stets fällen.