näre wären separat und unabhängig von den vorliegend dargelegten Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung zu prüfen. Dabei stünde nicht die kollektive Rechtsdurchsetzung im Vordergrund, sondern die Frage, ob nicht ähnlich wie bei Artikel 260 SchKG vorzugehen wäre: Auf Antrag einer Aktionärin oder eines Aktionärs hätte die Generalversammlung über die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen an Aktionärinnen oder Aktionäre zu entscheiden, es sei denn, der Verwaltungsrat klage die Verantwortlichkeitsansprüche selbst ein oder die Generalversammlung beschliesse, dass die Gesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage erheben soll.