Artikel 71 ZPO zusammenfinden und gemeinsam gegen die Verantwortlichen vorgehen. 253 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Oktober 2010 zum Bericht vom 30. Mai 2010 der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates, «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-Kundendaten an die USA», BBl 2011, 3503. 254 Vgl. demgegenüber aArtikel 756 Absatz 2 OR, wonach der Richter die Kosten, soweit sie nicht vom Beklagten zu tragen sind, nach seinem Ermessen auf den Kläger und die Gesellschaft verteilt, soweit der Aktionär aufgrund der Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte.