252 Vgl. BÖCKLI, § 18 N 327a; GÖTZ STAEHELIN/STEBLER, S. 485; VON DER CRONE/CARBONARA/ HUNZIKER, S. 66; a.A. wohl GRAF, S. 387; TRIGO TRINDADE, S. 172 f. Folgt man dieser Minderheitsmeinung, so kann sich das Problem der Koordination von mehreren Verfahren stellen; auch diesfalls liegt jedoch keine mit einem Massen- oder Streuschaden vergleichbare Konstellation vor. Dies schliesst selbstverständlich nicht aus, dass sich mehrere Aktionärinnen und Aktionäre in der Form einer einfachen Streitgenossenschaft i.S.v. Artikel 71 ZPO zusammenfinden und gemeinsam gegen die Verantwortlichen vorgehen.