Eine solche Regelung und damit die mögliche Nichtauferlegung von Prozesskosten auch im Falle der Abweisung der Verantwortlichkeitsklage des Klägers würden auch dazu führen, dass von geringeren mutmasslichen Gerichtskosten ausgegangen werden kann, so dass eine geringere Vorschusspflicht resultiert. So würden das Prozesskostenrisiko sowie die Kostenvorschusspflicht bei Verantwortlichkeitsklagen drastisch gemildert.