Das Gericht müsste bei seinem Entscheid über die Kostenverteilung alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.256 Voraussetzung für die Entlastung der Klägerin oder des Klägers sollte jedenfalls sein, dass sie oder er aufgrund der (vorprozessualen) Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte.257 Eine solche Regelung und damit die mögliche Nichtauferlegung von Prozesskosten auch im Falle der Abweisung der Verantwortlichkeitsklage des Klägers würden auch dazu führen, dass von geringeren mutmasslichen Gerichtskosten ausgegangen werden kann, so dass eine geringere Vorschusspflicht resultiert.