klagen sollte damit das Prozesskostenrisiko für einen Kläger gesenkt, indem für den Fall der Abweisung vom Grundsatz von Artikel 106 Absatz 1 ZPO abgewichen und der unterliegende Kläger entlastet werden kann. Das Gericht müsste bei seinem Entscheid über die Kostenverteilung alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.256 Voraussetzung für die Entlastung der Klägerin oder des Klägers sollte jedenfalls sein, dass sie oder er aufgrund der (vorprozessualen) Sach- und Rechtslage begründeten Anlass zur Klage hatte.257