Die in Bezug auf die Prozesskosten bei einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage von Aktionärinnen und Aktionären seit Inkrafttreten der ZPO bestehende254 Situation wurde bereits als unbefriedigend erkannt: So wurde im Rahmen der vom Parlament als indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten Abzocker-Initiative verabschiedeten Revision des Obligationenrechts vom 16. März 2012 ein neuer Artikel 107 Absatz 1bis ZPO beschlossen, wonach das Gericht die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen kann, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei.255 Insbesondere bei Verantwortlichkeits-