Verminderung des Prozesskostenrisiko durch die Schaffung eines neuen Artikel 107 Absatz 1bis ZPO Die in Bezug auf die Prozesskosten bei einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage von Aktionärinnen und Aktionären seit Inkrafttreten der ZPO bestehende254 Situation wurde bereits als unbefriedigend erkannt: