Zum anderen mag der Schaden der betroffenen Gesellschaft wie auch der anteilsmässige mittelbare Schaden der Aktionärin oder des Aktionärs durchaus so beträchtlich sein, dass nicht mehr von einer wertmässig vernachlässigbaren Schädigung ausgegangen werden kann. Daher stellt sich die Frage, inwiefern diesen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung aktienrechtlicher Verantwortlichkeitsansprüche durch die Aktionärinnen und Aktionäre allenfalls mit Instrumenten der kollektiven Rechtsdurchsetzung begegnet werden kann, primär unter dem Gesichtspunkt, wie das Prozesskostenrisiko für klagende Aktionärinnen oder Aktionäre verringert werden kann,