Folgt man der bundesgerichtlichen Lehre und dem überwiegenden Teil der Lehre von der Konzeption der Prozessstandschaft, so schliesst die Klage einer Aktionärin oder eines Aktionärs nach Artikel 756 OR jede weitere gleiche Klage aus, weil die erste Klage in ihrem Umfang bereits die Rechtshängigkeit des Anspruchs begründet. Insofern ist eine Vielzahl von Ansprüchen und möglichen Verfahren, wie sie bei Streu- und Massenschäden kennzeichnend ist, gerade ausgeschlossen.252 Dennoch ist die hier interessierende Konstellation der Durchsetzung des sogenannten mittelbaren Schadens jedoch unter folgenden beiden Gesichtspunkten mit einem Massenschaden vergleichbar: