4.2.3 Bewertung und Folgerungen Kein Fall eines Streu- oder Massenschadens Festzuhalten ist, dass es sich beim hier interessierenden Anspruch der Aktionärinnen und Aktionäre auf Ersatz des mittelbaren Schadens weder um eigentliche Streu- noch um Massenschäden handelt. Folgt man der bundesgerichtlichen Lehre und dem überwiegenden Teil der Lehre von der Konzeption der Prozessstandschaft, so schliesst die Klage einer Aktionärin oder eines Aktionärs nach Artikel 756 OR jede weitere gleiche Klage aus, weil die erste Klage in ihrem Umfang bereits die Rechtshängigkeit des Anspruchs begründet.