Dem vorstehend dargestellten ganz erheblichen Prozesskostenrisiko steht gerade bei typischerweise atomisierten Aktienbesitz an Grossunternehmen lediglich die Aussicht auf einen anteilsmässigen Bruchteil eines allfälligen Prozessgewinns gegenüber. Damit besteht für eine Verantwortlichkeitsklage der Aktionärin oder des Aktionärs nur ein geringer finanzieller Anreiz.251