Als Anteilsinhaberin oder Anteilsinhaber profitiert die oder der Verantwortlichkeitsklägerin oder Verantwortlichkeitskläger somit von einer solchen Klage lediglich in der Form, dass durch einen Mittelzufluss bei der Gesellschaft im Falle eines Prozessgewinns auch ihre oder seine Beteiligung an der Gesellschaft in der Form von Aktien einen gesteigerten (inneren) Wert hat. Dem vorstehend dargestellten ganz erheblichen Prozesskostenrisiko steht gerade bei typischerweise atomisierten Aktienbesitz an Grossunternehmen lediglich die Aussicht auf einen anteilsmässigen Bruchteil eines allfälligen Prozessgewinns gegenüber.