Ungenügende finanzielle Anreize für Verantwortlichkeitsklagen der Aktionärinnen und Aktionäre auf Ersatz des Schadens der Gesellschaft Die Klage der Aktionärin oder des Aktionärs auf Ersatz des Schadens der Gesellschaft geht nach Artikel 756 Absatz 1 OR ausserhalb des Konkurses der Gesellschaft auf Leistung an diese. Als Anteilsinhaberin oder Anteilsinhaber profitiert die oder der Verantwortlichkeitsklägerin oder Verantwortlichkeitskläger somit von einer solchen Klage lediglich in der Form, dass durch einen Mittelzufluss bei der Gesellschaft im Falle eines Prozessgewinns auch ihre oder seine Beteiligung an der Gesellschaft in der Form von Aktien einen gesteigerten (inneren) Wert hat.