Diese Kostenregelung wird denn auch als für die Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen prohibitiv erachtet.250 Nach Artikel 98 ZPO kann der Kläger einer Verantwortlichkeitsklage zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verpflichtet werden, der ebenfalls in Millionenhöhe sein kann. Hinzukommen zumeist ebensolche Vorschüsse an eigene Anwältinnen oder Anwälte, zumal die Prozessvertretung zumeist sehr aufwändig, damit kostenintensiv und ebenso risikoreich ist.