Gestützt darauf resultieren mutmassliche Prozesskosten, die ebenfalls schnell in die Millionen gehen. Aufgrund des erwähnten Erfolgsprinzips nach Artikel 106 Absatz 1 ZPO (vgl. dazu vorne unter Ziffer 2.1 und 4.1.1), ist für die Klägerin oder den Kläger mit einer Verantwortlichkeitsklage betreffend Schaden der Gesellschaft daher ein sehr grosses Prozesskostenrisiko verbunden. Diese Kostenregelung wird denn auch als für die Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen prohibitiv erachtet.250