Besonderes Prozesskostenrisiko und Pflicht zur Leistung eines Gerichtskosten-, allenfalls auch eines Anwaltskostenvorschusses in Millionenhöhe Die Prozesskosten bemessen sich gemäss Artikel 96 ZPO nach kantonalen Tarifen, die sich überwiegend nach dem Streitwert der Klage richten (vgl. dazu auch vorne unter Ziffer 3.1.4 und 4.1.1).249 Da wiederum der Streitwert gemäss Artikel 91 Absatz 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt wird, liegt er bei Verantwortlichkeitsklagen sehr oft und gerade bei grossen börsenkotierten Unternehmungen in Millionenhöhe. Gestützt darauf resultieren mutmassliche Prozesskosten, die ebenfalls schnell in die Millionen gehen.