VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 95 Bericht Bundesrat närin oder einem Aktionär oder einer Gläubigerin oder einem Gläubiger direkt in seinem eigenen Vermögen entstandene Schaden zu verstehen, ohne dass damit eine Schädigung der Gesellschaft verbunden wäre; dies ist beispielsweise beim Entzug von Bezugsrechten oder Dividenden oder bei Falschinformation über die Vermögensverhältnisse gegenüber einer Gläubigerin oder einem Gläubiger der Fall.