Beim sogenannten mittelbaren Schadens handelt es sich um den der einzelnen Aktionärin oder dem einzelnen Aktionär nur mittelbar entstandenen Reflexschaden durch Schädigung der Gesellschaft und damit des Werts der Beteiligung der Aktionärin oder des Aktionärs an der Gesellschaft246; dieser Anspruch geht stets auf Leistung an die Gesellschaft und kann ausserhalb des Konkurs der Gesellschaft nur von der Gesellschaft und von der Aktionärin oder dem Aktionär, nicht aber von den Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht werden (vgl. Art. 756 f. OR).