754 Abs. 1 OR).245 Dabei ist einerseits zwischen dem sogenannten mittelbaren und dem unmittelbaren Schaden zu unterscheiden. Andererseits ist danach zu differenzieren, ob sich die Gesellschaft im Konkurs befindet oder nicht. Beim sogenannten mittelbaren Schadens handelt es sich um den der einzelnen Aktionärin oder dem einzelnen Aktionär nur mittelbar entstandenen Reflexschaden durch Schädigung der Gesellschaft und damit des Werts der Beteiligung der Aktionärin oder des Aktionärs an der Gesellschaft246;