In einem solchen wäre den spezifischen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung von Gerichtskostenvorschüssen und die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren Rechnung zu tragen. Demgegenüber stellt der Anspruch auf Kostenersatz nach dem Erfolgsprinzip wie erwähnt ein Grundprinzip des schweizerischen Zivilprozessrechts dar. Gleichzeitig könnte damit aber auch gewissen Missbräuchen vorgebeugt werden.244 Gerade auch unter diesem Aspekt sollten abweichende Kostenerleichterungen nur sehr restriktiv in Betracht kommen.