Echter kollektiver Rechtsschutz setzt genügende, insbesondere auch finanzielle Anreize für Verbands- oder Gruppenkläger voraus, ansonsten diese Instrumente in der Praxis kaum die gewünschte Wirkung entfalten können. Auf der Grundlage des geltenden Kostenrechts wäre daher mit einer allfälligen Einführung neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes (z.B. erweiterte Verbandsklage, Muster- oder Testverfahren) notwendigerweise ein besonderes Kostenregime für solche Verfahren zu prüfen. In einem solchen wäre den spezifischen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung von Gerichtskostenvorschüssen und die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren Rechnung zu tragen.