BGFA festzuhalten. Dabei handelt es sich um einen bewährten Grundsatz des schweizerischen Anwaltsrechts, der zur Gewährleistung eines funktionierenden, qualitativ hochstehenden – weil nicht von finanziellen Eigeninteressen getragenen – Anwaltswesens nach wie vor seine Berechtigung hat. Gerade für Verfahren der kollektivierten Rechtsverfolgung auf der Basis einer Abtretung von Ansprüchen mit anschliessender kollektiver Geltendmachung mittels objektiver Klagenhäufung wäre ein vermehrter Markt für Prozessfinanzierung positiv.