absehbar ist, dass solche Massnahmen nur sehr beschränkt und nur innerhalb der bestehenden wirt- schafts- und finanzpolitischen Grundsätze überhaupt in Betracht kommen dürften. Zu denken ist etwa an eine verbesserte Aufklärung und Information über die Möglichkeiten der Prozessfinanzierung, beispielsweise mittels einer entsprechenden Pflicht der zuständigen Gerichte, sowie allenfalls an minimale Anpassungen am geltenden Kostenrecht, möglicherweise auch im Hinblick auf dessen weitere gesamtschweizerische Harmonisierung. Jedenfalls wäre am Verbot reiner Erfolgshonorare für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Art. 12 Bst. e BGFA festzuhalten.