Mögliche Massnahmen zu vermehrter Prozessfinanzierung Nach geltendem Recht ist die (professionelle) Prozessfinanzierung durch Dritte auf Erfolgsbasis in der Schweiz zulässig.243 In der Praxis hat sich diese jedoch in der Schweiz bisher nur in geringem Ausmass etabliert. Bei der effektiven Geltendmachung von Massen- und Streuschäden kommt der Prozessfinanzierung durch professionelle Anbieter in zweierlei Hinsicht eine wichtige Rolle zu: Zum einen kann sie im Rahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung oder auch der kollektiven Rechtsdurchsetzung im Wege des Individualrechtsschutzes (Klagenhäufung) einen verbesserten Rechtsschutz ermöglichen.