Auch die Gerichtskostenvorschusspflicht nach Artikel 98 ZPO könnte mit Blick auf Massenschadensfälle bei subjektiver und objektiver Klagenhäufung dahingehend angepasst werden, dass eine Vorschusspflicht nur noch ausnahmsweise bei Vorliegen qualifizierter Gründe bestünde – analog zu früheren kantonaler Prozessordnungen. Dabei käme der Definition eines Massenschadens entscheidende Bedeutung zu: eine solche Definition müsste genügend umfassend, aber gleichzeitig dennoch genügend bestimmt sein, um überhaupt justiziabel zu sein.