Die Regelung könnte dahingehend angepasst werden, dass sie in diesen Fällen gerade nicht zur Anwendung kommen. An der grundsätzlichen Kostentragungsregel von Artikel 106 Absatz 1 ZPO (Erfolgsprinzip) wäre jedoch auch für die Massenschadensfälle festzuhalten. Auch die Gerichtskostenvorschusspflicht nach Artikel 98 ZPO könnte mit Blick auf Massenschadensfälle bei subjektiver und objektiver Klagenhäufung dahingehend angepasst werden, dass eine Vorschusspflicht nur noch ausnahmsweise bei Vorliegen qualifizierter Gründe bestünde – analog zu früheren kantonaler Prozessordnungen.