Es muss daher darum gehen, die entsprechenden Regeln dahingehend einzuschränken, dass unter den qualifizierenden Voraussetzungen eines Massenschadens diese Regelungen nur modifiziert zur Anwendung kommen. Eine Möglichkeit zur Lösung dieses Problems und damit zur Verbesserung bestünde in der Anpassung der gesetzlichen Prozesskostenregelung nach Artikel 106 Absatz 3 ZPO, welche sich bei der kollektivierten Geltendmachung von Massenschäden mittels subjektiver Klagenhäufung als kontraproduktiv erweist (vgl. dazu vorne Ziffer 3.1.4). Die Regelung könnte dahingehend angepasst werden, dass sie in diesen Fällen gerade nicht zur Anwendung kommen.