Kostenerleichterungen für Streitgenossenschaften bei Massenschäden Die Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie zur solidarischen Tragung der Prozesskosten mehrerer Parteien kann im Falle der Durchsetzung von Massenschäden auf dem Weg der (subjektiven) Klagenhäufung zu ungewünschten negativen Anreizen führen. Es muss daher darum gehen, die entsprechenden Regeln dahingehend einzuschränken, dass unter den qualifizierenden Voraussetzungen eines Massenschadens diese Regelungen nur modifiziert zur Anwendung kommen.