verboten.236 Dieses Verbot entspricht nach der überwiegenden Ansicht der europäischen Rechtstradition,237 steht jedoch im Gegensatz zu den in den USA verbreiteten sogenannte contingency fees: Darunter versteht man eine Honorarvereinbarung, wonach die Anwältin oder der Anwalt lediglich im Erfolgsfall einen (vereinbarten) Bruchteil des Prozessgewinns erhält. Dabei sind Quoten von 25–50 % durchaus üblich, normalerweise beträgt sie 30 %.238 Die Ablehnung hierzulande beruht auf der Überzeugung, dass reine Erfolgshonorare die Unabhängigkeit der Anwältin oder des Anwalts als Teil des Justizsystems gefährden, den Klienten