Unzulässigkeit von reinen Erfolgshonoraren Im Unterschied zur Prozessfinanzierung durch Dritte ist im schweizerischen Recht ein Erfolgshonorar für Anwältinnen und Anwälte nur in engen Grenzen zulässig: Die Prozessvertretung auf der Grundlage einer rein erfolgsabhängigen Entschädigung (pactum de quota litis) ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nach Artikel 12 Buchstabe e BGFA235 verboten.236 Dieses Verbot entspricht nach der überwiegenden Ansicht der europäischen Rechtstradition,237 steht jedoch im Gegensatz zu den in den USA verbreiteten sogenannte contingency fees: