Artikel 117 Buchstabe a ZPO vorliegt. Eine ausschliessliche Ausweitung dieser Prozesskostenhilfe ist aber für Massenschadensfälle von vornherein kein adäquates Mittel der Rechtsdurchsetzung, da damit keine genügenden Effizienzvorteile verbunden sind.234 Auch aus finanzpolitischen Überlegungen wäre es nicht angebracht, effizienten Rechtsschutz in Massen- und Streuschadensfällen durch eine Ausdehnung des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege herzustellen.