Dennoch spielt die Prozessfinanzierung durch professionelle Prozessfinanzierer heute in der Schweiz – im Unterschied etwa zu Deutschland oder den USA und England – in der Praxis kaum eine Rolle: Es besteht diesbezüglich kein genügend entwickelter Markt.232 So sind die angewendeten Mindeststreitwerte von rund CHF 300 000233 so hoch, dass diese in vielen Fällen der individuellen Durchsetzung von Massenschadensfällen nicht erreicht werden. Auch die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege nach Artikel 117 ff. ZPO kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, weil in den meisten Fällen von Massen- und Streuschäden keine Mittellosigkeit i.S.v. Artikel 117 Buchstabe a ZPO vorliegt.