Ungenügende Möglichkeiten der Prozessfinanzierung Sofern eine durch einen Massenschaden geschädigte Person gar nicht über die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses verfügt oder nicht bereit ist, das Kostenrisiko dafür zu tragen, so stellt sich die Frage nach einer (privaten) Prozessfinanzierung durch Dritte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine auf einer Erfolgsbeteiligung basierte Prozessfinanzierung durch Dritte grundsätzlich zulässig.231 Dennoch spielt die Prozessfinanzierung durch professionelle Prozessfinanzierer heute in der Schweiz – im Unterschied etwa zu Deutschland oder den USA und England – in der Praxis kaum eine Rolle: