Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziffer 3.1.1), kann sich diese Situation zulasten der Geschädigten bei einer subjektiven Klagenhäufung wegen der möglichen Solidarhaftung nach Artikel 106 Absatz 3 ZPO sogar noch verschärfen, was diese Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung gerade für wirtschaftlich stärkere Streitgenossen unattraktiv macht.230