Damit kann sich jedoch für einen Geschädigten aus einem Massenschadensfall ein vergleichsweise grosses Prozesskostenrisiko ergeben. Umgekehrt präsentiert sich die Lage für den oder die potenziell Beklagten: Das Prozesskostenrisiko ist im einzelnen Individualprozess zwar entsprechend hoch, in Bezug zum möglichen maximalen gesamten Massenschaden ist es jedoch verhältnismässig gering. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziffer 3.1.1), kann sich diese Situation zulasten der Geschädigten bei einer subjektiven Klagenhäufung wegen der möglichen Solidarhaftung nach Artikel 106 Absatz 3