Unverhältnismässiges Prozesskostenrisiko Wie erwähnt sieht Artikel 106 ZPO als Grundregel vor, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an die Gegenpartei, zu tragen hat. Diese in allgemeiner Form auch als «Loser pay (all)»-Regel bekannte «klassische Regelung des Zivilprozesses»227 will dem Gedanken des Kostenverursachungsprinzips228 Rechnung tragen und gleichzeitig der missbräuchlichen Prozessführung vorbeugen.229 Damit kann sich jedoch für einen Geschädigten aus einem Massenschadensfall ein vergleichsweise grosses Prozesskostenrisiko ergeben.