Gerichtskostenvorschuss als besondere Hürde Nach Artikel 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Auch wenn es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt und den Gerichten dabei im Rahmen der Zielsetzung der Vorschrift, nämlich die Gerichtskasse vor Kostenrisiken zu schützen, ein Ermessen zukommt, werden solche Kostenvorschüsse heute in vielen Fällen erhoben.226 Auch wenn damit keine faktische Zugangsschranke zur Rechtspflege beabsichtigt ist, kann sich diese Vorschusspflicht gerade in Massenschadensfällen so auswirken: