Grundsätzlich werden die Kosten der Rechtsdurchsetzung den Parteien überbunden: Nach dem in Artikel 106 ZPO niedergelegten sogenannten Erfolgsprinzip werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, was auf der Vermutung beruht, diese habe die Kosten der Rechtsverwirklichung verursacht. Für die gerichtliche Geltendmachung von Massen- und Streuschäden im Wege der individuellen Rechtsdurchsetzung im Rahmen des geltenden Rechts, namentlich bei subjektiver oder objektiver Klagenhäufung (vgl. dazu vorne Ziffer 3.1.1), ergeben sich folgende spezifischen Probleme: