Die ZPO enthält die Regelungen zu den Prozesskosten für sämtliche Zivilverfahren in der Schweiz, auch wenn die Kantone – in Umsetzung ihrer Kompetenz zur Gerichtsorganisation gemäss Artikel 3 ZPO – nach Artikel 96 ZPO für die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten zuständig sind.225 Diese Regelungen sind vor dem Hintergrund des Zwecks des Zivilprozesses als Individualverfahren zu sehen. Grundsätzlich werden die Kosten der Rechtsdurchsetzung den Parteien überbunden: